12 Juni 2007

Google Street View "rechtlich unbedenklich"

Philipp Schindler von Google Norderuropa hält die Veröffentlichung von Fotos erkennbarer und argloser Passanten über Googles neue Funktion "Street View" für rechtlich unbedenklich:

"Kritische Einzelfälle muss man rausnehmen, der allergrößte Teil der Bilder ist ja völlig harmlos. Außerdem darf man nicht vergessen, dass es sowohl im analogen wie auch im digitalen Zeitalter üblich ist, dass Bilder veröffentlicht werden. Ein Pressefotograf macht ja auch Bilder von Leuten im Stadion, ohne dass sie es merken. Das Bild ist am nächsten Tag nicht nur in der Zeitung, man findet es auch online. Wir fotografieren nur von öffentlichem Grund und Boden. Rechtlich ist das völlig unbedenklich, übrigens auch in Europa."

Interessanter Unsinn, den der Herr da verbreitet. (zie)

Interview bei Spiegel Online

08 Juni 2007

Absturz mit eBay-Auktion: Verkäufer muss Flugzeug herausgeben

Eine Cessna zum Startpreis von einem Euro hatte ein Pilot bei eBay zum Verkauf gestellt, wollte aber dann doch lieber nicht mehr verkaufen. "Verklickt", behauptete der Verkäufer. Ihm sei bei einem Rundflug aufgefallen, dass das Flugzeug defekt sei und er wolle den Vertrag daher anfechten. Außerdem habe er bei eBay versehentlich auf den Button "Auktion abbrechen" statt auf "an den Höchstbeitenden verkaufen" geklickt.

Beim Auslaufen der Auktion stand der Preis bei günstigen 26.560 Euro. Mit einer Klage auf Übergabe des Flugzeuges bzw. Schadensersatz für den Fall der Nichtlieferung kam der Käufer beim Landgericht Berlin durch (LG Berlin, Urt. v. 15.05.2007, Az: 31 O 270/05).

Das Gericht greift auf mittlerweile gefestigte Grundsätze in der eBay-Rechtsprechung zurück. Demnach ist weder ein vom Verkäufer entdeckter Mangel, noch das "Verklicken" nach Einstellen der Auktion ein Grund, den Vertrag nachträglich zu beseitigen:

"Grundsätzlich soll das Anfechtungsrecht kein verstecktes Reurecht gewähren. [...] Wird die Anfechtung zugelassen, obwohl der Anfechtungsgegner den Anfechtenden an seiner ursprünglich gewollten Erklärung festhalten will, besteht eine große Gefahr für die Rechtssicherheit."


und weiter:

"Hätte der Beklagte die Internetauktion durch „richtiges" Klicken unter Berufung auf die eBay-rundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen, hätte dies die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht berührt. [...] Die eBay-Grundsätze nennen als Gründe für eine vorzeitige Beendigung einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen werden, sich auf rechtlich nicht ohne Weiteres einzuordnende Art und Weise von der Willenserklärung zu lösen."


Eine Absage erteilt das Gericht auch dem gerne bemühten Einwand: "Ich kann nichts herausgeben, weil ich an jemanden anderen verkauft habe":

"Er [Anm.: der Kläger] hat das Flugzeug in dem Bewusstsein weiter veräußert, dass die Klägerin noch immer auf Vertragserfüllung bestand. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die von ihm erklärte Anfechtung zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages geführt hat. Selbst wenn er sich über die Wirksamkeit seiner Anfechtungserklärung geirrt hat und sie für wirksam hielt, hat er diesen Rechtsirrtum zu vertreten, da er jedenfalls fahrlässig gehandelt hat. "


Damit zeigt sich wieder einmal, dass gerade beim Verkauf von hochwertigen Artikeln äußerste Vorsicht für den Verkäufer geboten ist. Stichwort: Rübenroder. (zie)

zum Urteil

06 Juni 2007

Urheberrecht leicht gemacht mit der taz

Über die "Abmahnwellen" im urheberrechtlichen Bereich berichtet heute die taz. Natürlich mit Seitenhieben auf Anwälte, die (im Auftrag ihrer Mandanten) mit Urheberrecht Geld verdienen und dem Lieblingsbloggerthema "Brötchenfotoklau":

"So viel Aufregung, obwohl Schulte das Brötchenfoto auch locker selbst am Frühstückstisch hätte knipsen können. Das denken sich auch viele andere, die derzeit ärgerliche Post bekommen."

Es bleibt dasselbe Muster: Statt ein Bewusstsein für fremdes geistiges Eigentum zu schaffen heißt es immer wieder: "Das hätte ich auch machen können" und "nicht so schlimm" oder auch "die wollen doch, dass man Bilder klaut". Warum machen die Leute dann ihre Fotos nicht selbst?

Man darf der Meinung sein, dass das Urheberrecht insgesamt abgeschafft gehört und sich für entsprechende Gesetzesvorhaben einsetzen. Die derzeitige Rechtslage und die nur konsequente Rechtsprechung erlaubt aber weder eine Diskussion über die "Schönheit" geklauter Fotos, noch erfordert sie eine Rechtfertigung dafür, dass der Urheber seine Rechte konsequent verfolgt. Solange dies nicht jedem bekannt ist und die Berichterstattung in die falsche Richtung läuft, wird es "Abmahnwellen" geben. (zie)

05 Juni 2007

BGH macht Forenbetreiber für anonyme Beiträge verantwortlich

Betreiber von Internetforen sind zur Entfernung beleidigender Beiträge verpflichtet und können sich – was den Unterlassungsanspruch angeht - nicht auf eine Privilegierung nach dem Telemediengesetz (TMG) berufen. Vielmehr sind sie als "Störer" auch für Beiträge Dritter verantwortlich, wenn sie Kenntnis von dem Beitrag haben oder Prüfungspflichten verletzen. Das gilt auch und gerade, wenn Beiträge anonym veröffentlicht werden können. Im konkreten Fall ging es unter anderem um folgenden Beitrag:

"Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck und laben sich am Leid anderer Menschen. Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes ..."


Der Bundesgerichtshof hat eine hier schon gemeldete Entscheidung (Urteil vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06) nun veröffentlicht:

„Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet.“


Wer sich selbst in Forendiskussionen einmischt und seine "Meinungen" verbreitet, verliert dabei nicht das Recht, gegen Persönlichkeitsverletzungen vorzugehen:

„Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in dem, wie es häufig und auch vorliegend der Fall ist, Äußerungen unter einem Pseudonym eingestellt werden können, im Einzelfall damit rechnen muss, dass er dort von anonym bleibenden Personen angegriffen und möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Wer dieses Risiko eingeht, verzichtet damit aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich künftiger Ehrverletzungen.“


Der BGH begegnet damit zu Recht der Tendenz im Internet, Foren möglichst anonym und frei von Verantwortung zu betreiben. Wie gefährlich das sein kann, dazu hier. (zie)

zum Urteil
(Link via telemedicus)

Und nochmal: Abmahnen ohne Anspruch

Erst gestern hatten wir darüber berichtet. Der Durchschnittsbürger glaubt anscheinend wirklich, die Abmahnung sei ein Selbstzweck bzw. eine Masche, anderen Leuten das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Heute erreicht uns doch schon wieder eine E-Mail.

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Unverbindliche Anfrage als Privatperson: Gibt es die Möglichkeit, einige wettbewerbsrechtliche Verstöße mit Abmahnungen zu ahnden, dazu Unterlassungserklärungen einzufordern und gegebenenfalls wegen Wettbewerbsverstößen Schadenersatzforderungen gegen einige ebay-Anbieter.
Gibt es eine Möglichkeit, diese ohne große Aufwendungen an Gebühren-Vorkasse effektiv zu bewerkstelligen?

Wir möchten keine Formular-Massenabmahnungen veranstalten und keinesfalls in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, nur Abmahn-Gebühren zu schinden.

Mit freundlichen Grüßen, xxx."

Entweder diese E-Mail ist ein Jux. Richtig witzig ist die Anfrage jedoch nicht.

Oder sie ist ein Test eines Investigativjournalisten, der Anwälten eine Falle stellt, um sie der Abmahnabzocke zu überführen. Dann hält man die Anwaltschaft in doppelter Hinsicht für ganz schön doof. Denn erstens hätte das geplante Vorgehen überhaupt keinen Erfolg und zweitens würde kein Anwalt - auch nicht ein noch so niederträchtiger - fröhlich antworten: Jawohl, so machen wirs!

Bleibt also nur mal wieder der durch Politik und Medien aufgehetzte Mann von der Straße, der vom vermeintlich lukrativen Abmahnkuchen ein Stück abhaben will. Ob dies rechtens geschieht oder nicht, ist egal. Hauptsache man erweckt in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck, "nur Abmahn-Gebühren zu schinden".

Eine ähnliche Devise verfolgen ja auch die von ihm gewählten Politiker: Die Position der Inhaber geistiger Schutzrechte stärken wollen, aber in der Öffentlichkeit ja nicht den Eindruck erwecken, das hätte für den Rechtsverletzer auch entsprechende Konsequenzen. (la)

04 Juni 2007

Schon wieder: Der Rechtsanwalt als Abmahner?

Wenn man bedenkt, welche Vorstellung der gemeine Deutsche von der Abmahnung hat, wundert einen auch nicht die öffentliche Ächtung dieses Instruments.

Heute schreibt uns doch schon wieder jemand, der offenbar meint, Anwälte könnten gegen Rechtsverstöße im Internet in eigenem Namen vorgehen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist während des surfens im Internet eine Homepage aufgefallen, die über kein Impressum verfügt.
Da die Dame anscheinend mit Ihren Angebotenem Service Geld verdient, sollte es eventuell schon eine Steuernummer und
einen verweiß auf die Firma geben. Oder liege ich da falsch?
Die Homepage heißt:
www.xxx.de und wird betrieben von xxx
Über eine rasche Antwort würde ich mich sehr freuen. Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie mich gerne unter der Telefonnummer 12345 oder 12345 erreichen.

mit freundlichen Grüßen

xxx"

Man fragt sich, woher die Leute diesen Unsinn haben.

Noch mal zum Mitschreiben: Wenn der Rechteinhaber (Wettbewerber, Urheber, usw.) einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten hat, kann er den Verletzer abmahnen. Er darf - und wird in der Regel auch - einen Anwalt damit beauftragen, der dafür Geld bekommt (wie jeder andere Anwalt für jede andere Tätigkeit auch). Der Anwalt selbst mahnt jemanden genauso wenig ab, wie der Kassierer an der Supermarktkasse der Verkäufer der Waren ist, die man an der Kasse bezahlt. So schwer ist das eigentlich nicht.

Fest steht, dass Äußerungen wie diese von unserer Justizministerin Brigitte Zypries nicht gerade helfen:
"(…)Beispiel: Eine Schülerin bietet in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download an. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei nur 50 Euro verlangen. Unberührt davon bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.(…)"
Quelle: www.bundesregierung.de

Wie sollen die Leute das Abmahnwesen aber auch verstehen, wenn man selbst im Bundesjustizministerium die Rollenverteilung bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht ganz verstanden hat?

Vielleicht muss der Laie aber auch nicht alles verstehen, dafür gibt es ja spezialisierte Anwälte, die gerne helfen, wenn man sie denn auch lässt. (la)

01 Juni 2007

OLG Hamburg: Forum-Shopping kann rechtsmissbräuchlich sein

Das so genannte "Forum-Shopping" bietet für den Angreifer bei Streitigkeiten im Wettbewerbs- oder Äußerungsrecht eine bequeme Möglichkeit, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung ein Gericht seiner Wahl anzurufen.

Egal, wo die beteiligten Parteien ihren Sitz haben, ist jedes Gericht in Deutschland für eine Entscheidung zuständig, in dessen Einzugsbereich sich die Verletzungshandlung (auch) auswirkt.

Das OLG Hamburg hat jetzt klargestellt, dass das nicht heisst, dass man auch mehrere Gerichte mit der selben Angelegenheit beschäftigen dürfte.

Im vorliegenden Fall hatte der Antragssteller zunächst einen Antrag bei dem LG Stuttgart gestellt. Das wollte aber ohne mündliche Verhandlung nicht entscheiden. Daraufhin nahm der Verletzte seinen Antrag zurück und eilte zum Landgericht Hamburg. Dem wird nachgesagt, dass dort Entscheidungen eher auch einmal ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Das hat den Vorteil, dass man den Gegner erst einmal vor vollendete Tatsachen stellen kann. Der muss sich dann überlegen, ob er einen kostenträchtigen Widerspruch vor einem Gericht riskiert, dass bereits zu seinem Nachteil entschieden hat.

So geht es nicht, meint das OLG Hamburg:

Macht ein Verletzter/Antragsteller einen Verfügungsantrag bei einem Gericht anhängig, nimmt diesen Antrag jedoch unmittelbar nach einer Terminsladung zurück, um noch am selben Tag - unter Verschweigen der vormalig anderweitigen Anhängigkeit - einen gleich lautenden Antrag an ein anderes Gericht der gleichen Instanz zu richten, kann in diesem Verhalten jedoch ein missbräuchliches "forum shopping" liegen, welches die Dringlichkeitsvermutung und damit das im Rahmen der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO erforderliche, besondere Rechtschutzbedürfnis - d.h. den Verfügungsgrund der gewählten Verfahrensart - entfallen lässt.

Ein Antragsteller hat aber kein schutzwürdiges Interesse daran, einem Gericht den im Wege eines Eilverfahrens wegen besonderer Dringlichkeit vorgelegten Antrag im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG sanktionslos wieder entziehen zu können, nur weil zweifelhaft ist, ob das zur Entscheidung berufene Gerichts seiner Rechtsauffassung uneingeschränkt zu folgen bereit ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht allein daran, zeitnah eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu erhalten. Zum Urteil (la)

31 Mai 2007

Abgeordnete streiten über Abmahngebühren im Urheberrecht

Über die eher populistische und dem Schadensrecht fremde Initiative von Justizministerin Brigitte Zypries, die Erstattung von Anwaltsgebühren in Fällen "privater" Urheberrechtsverletzungen auf 50 Euro zu begrenzen, haben wir mehrfach berichtet. Am 26.04.2007 wurde der Gesetzesentwurf im Bundestag debattiert und hängt nun in den Fachausschüssen. Wir dokumentieren einige Auszüge der Beiträge unserer Volksvertreter zum Thema:

Dirk Manzewski (SPD):

„ [...] Ich halte es daher für richtig, die Kosten für die erste Abmahnung - ich betone dies: für die erste Abmahnung - bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu beschränken. Ich meine jedoch, dass der im Gesetzentwurf insoweit gewählte Kostenansatz von 50 Euro wiederum zu niedrig angesetzt ist und eher dazu führen wird, Urheberrechtsverstöße aus Kostengründen überhaupt nicht mehr zu verfolgen.“[...]

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP):

„[...]Die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung ist purer Populismus und in der Sache verfehlt. Eine Begrenzung der Abmahngebühren würde dazu führen, dass der Rechteinhaber die Kosten selbst trägt, soweit die Vergütung des Rechtsanwalts höher als 50 Euro ist, und zwar auch dann, wenn die Abmahnung an sich berechtigt war. Damit wird das in Deutschland geltende Prinzip des Schadensersatzes durchbrochen. Das ist nicht akzeptabel. Und mit Stärkung des geistigen Eigentums hat das Ganze wirklich nichts zu tun. [...]“

Wolfgang Nesković (DIE LINKE):

„[...]Er [Anm.: der Gesetzesentwurf] sucht einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Rechtsinhaber nach der Verteidigung ihrer Rechte und dem Interesse der Verbraucher, vor überzogenen Abmahnungskosten wegen etwaiger Rechtsverletzungen geschützt zu werden. Dies ist ein kluges und sozial reflektiertes Anerkenntnis der veränderten Realität. Eine Realität weltumspannender Kommunikation, in der Unbedarfte ausgesprochen leicht und schnell in Konflikt mit dem geistigem Eigentum Anderer gelangen können, weil sie etwa einen Kartenausschnitt oder ein Logo in ihren privaten Webauftritt einbauen, von dem sie gutwillig annahmen, er unterläge keinen rechtlichen Beschränkungen. [...]“

Norbert Geis (CDU/CSU):

„[...]Ein weiteres Problem taucht bei der Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren auf. Hat nämlich der Urheber den Rechtsverletzer ausfindig gemacht und will er einen Rechtsanwalt beauftragen, den Unterlassungsanspruch und vielleicht auch den Schadenersatzanspruch geltend zu machen, kann er von den anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nur 50 Euro gegenüber dem illegalen Nutzer geltend machen. Den Rest der angefallenen Gebühren muss er selbst tragen. Das ist nicht einzusehen.[...]“

Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

„[...]Die Begrenzung der Abmahngebühr ist ein begrüßenswerter Schritt, da Auswüchsen und völlig unverhältnismäßigen Gebühren Einhalt geboten werden muss. Warum die Gebühr nur im Urheberrecht und nicht im gesamten Recht des geistigen Eigentums begrenzt werden soll, bleibt sachlich unbegründet. [...]“

Alfred Hartenbach, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:

„[...]Es geht dabei darum, dass einige wenige mit den Abmahnkosten Geschäftemacherei betrieben haben, bei der am Ende die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben ist. Uns hat dazu eine wahre Flut von Bürgerbriefen erreicht, die nachdrücklich zeigen, dass wir hier handeln müssen. Es steht aber außer Frage, dass auch in Zukunft der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen kann, aber bitte mit Augenmaß. Die Kosten für eine erstmalige Abmahnung sollen deshalb unter drei Voraussetzungen begrenzt werden: Es muss sich erstens um einen einfach gelagerten Fall handeln. Die Sache muss sich zweitens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs abspielen, und drittens darf es nur zu einer unerheblichen Rechtsverletzung gekommen sein. Unter diesen sehr engen Voraussetzungen ist es zu vertreten, die Kosten gegenüber dem Verbraucher zu begrenzen. [...]“

Es bleibt also abzuwarten, ob das Gesetz es ins Bundesgesetzblatt schaffen wird. (zie)

Parlamentsprotokoll
mehr zum Thema

30 Mai 2007

Von Anwalt zu Anwalt - Es geht auch per Fax

Irgendwie scheinen manche Kollegen eine gewisse Scheu vor diesem Gerät zu haben. Bei manchen ist das Fax ständig kaputt und das zu versendende Schriftstück kommt sogar unten wieder raus.

Aber Spaß beiseite: tatsächlich weigern sich Anwaltskollegen des öfteren mit seltsamen Ausreden, Faxzustellungen "von Anwalt zu Anwalt", insbesondere einstweilige Verfügungen, entgegenzunehmen. Dass die Zustellung auf diesem Weg grundsätzlich möglich ist, hat der Gesetzgeber mit den §§ 195 und 174 ZPO ausdrücklich geregelt.

Allerdings - so hat das OLG Köln (Az: 6 W 81/06, Urteil v. 04.07.2006) festgestellt - ist für die Zustellung auch erforderlich, dass sich der Anwalt der Gegenseite zum Empfang "bekennt", nämlich durch ein Empfangsbekenntnis.

"Unabdingbares Erfordernis für eine Zustellung sei eine unzweifelhafte Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (...). An dieser Rechtslage hat sich die durch das Zustellungsreformgesetz von 2001 eingefügte Möglichkeit, die Zustellung auch durch Telekopie oder elektronische Mittel vorzunehmen (§ 174 Abs. 2 und 3 ZPO), nichts geändert."


Unterzeichnet er das Empfangsbekenntnis nicht, ist die Zustellung nicht wirksam. Allerdings bekommt der Anwalt dann Ärger von der Kammer. Und von uns. (zie)

zum Urteil via jurpc

25 Mai 2007

Haftstrafe für "Abmahnvereins"-Präsident

Der Präsident des Abmahnvereins "Ehrlich währt am Längsten" muss nach einem Bericht auf wortfilter für drei Jahre hinter Gitter. Der Verein hatte seinerzeit reihenweise wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- bzw Schadenersatzansprüche gegen Online-Händler geltend gemacht, ohne dazu nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 Abs.3 UWG) berechtigt zu sein - es handelte sich also gerade nicht um einen hierzu berechtigten Abmahnverein. Die Verurteilung erfolgte offenbar hauptsächlich wegen der Kaffefahrtsveranstaltungen des Angeklagten, bei denen strafbare Werbung vorlag. (zie)

Hintergrund

24 Mai 2007

LG Bonn: E-Mail-Werbung mit Koppelungsangeboten durch Links nicht wettbewerbswidrig

Nein, es geht nicht um unerwünschte, sondern um die erlaubte Werbung per E-Mail. Die kann natürlich auch irreführend sein: Vier Klicks aus der E-Mail bis zum "Telekom-Vorteil" gingen einem Wettbewerber gegen den Strich. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wollte der Konkurrent der Telekom die E-Mail-Werbung für die "Vorteilswochen" verbieten lassen - und scheiterte vor dem Landgericht Bonn (Urt. v. 10.04.2007, Az 11 O 165/06, Rechtskraft nicht bekannt). Der Wettbewerber war der Meinung, dass dem Kunden, der über die in der Mail enthaltenen Links die Angebote kombiniere, sofort eine Bargeldersparnis von 100 Euro vorgetäuscht würde, die tatsächlich erst nach mehreren Monaten eintrete.

Das Landgericht sieht dagegen in der Verlinkung bis zum eigentlichen Ziel, dem "Telekom-Vorteil", keine irreführende Werbung:
"Das beschriebene [...] Tun, mit einer Geldersparnis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Voraussetzung der Abschluss eines oder mehrerer Telekommunikations-Verträge ist, ist wettbewerbsrechtlich als verkaufsförderndes Koppelungsangebot zulässig [...] Den Adressaten wird angeboten, durch Kombination von Tarifen aus den Sparten Festnetz, Internet und Mobilfunk einen finanziellen Vorteil erzielen zu können."

Dem E-Mail-Empfänger werde nichts vorenthalten, sondern er werde durch die Links vielmehr "auf den rechten Weg" gebracht:

"Es handelt sich dabei um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird. Aus der Anlage 2 ergibt sich für jeden durchschnittlichen E-Mail – Empfänger unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. [...]Der Antrag der Antragstellerin liefe [...] im Ergebnis darauf hinaus, dass Verlinkungen als Mittel der Angebotskonkretisierung nicht nutzbar wären. Eine dahingehende Folgerung würde den Wettbewerb in nicht angängiger und technikfeindlicher Weise einschränken."

Da sich der Endpreis erst nach dem Durchklicken ergeben könne, liege auch kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor:

"Für den Bereich des Internethandels hat [das Oberlandesgericht Köln es] für ausreichend erachtet, wenn die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird."
Eine sehr differenzierte Entscheidung, die sich auch mit den Unzulänglichkeiten der Antragsformulierung auseinandersetzt. (zie)

zum Urteil

22 Mai 2007

Von Ratten und brennenden Autos

Wegen der Seite whosarat.com werden nach Auffassung des ehemaligen US-Staatsanwalts Frank O. Bowman "Menschen sterben". Das berichtet Spiegel Online in einem lesenswerten Artikel über den Internet-Enttarnungsdienst, der Informanten und verdeckte Ermittler mit Namen und Adresse bloßstellt. Natürlich im Namen der Freiheit. Ähnliches wird ja auch für Sexualstraftäter gefordert, die in den Augen der Internetdetektive auch nicht besser sind als Ratten.

Virtuelle Pranger und selbsternannte Aufklärer im Netz sprießen ganz offensichtlich wie Pilze aus dem Boden. Verbote helfen da sicher nicht weiter, aber ein Bewusstsein für die Folgen einer öffentlichen Bloßstellung steckt in den Kinderschuhen.

Wenn man wüsste, dass der heutige Anschlag auf Kai Diekmanns Privatauto tatsächlich einen politischen Hintergrund hatte könnte man auch sagen: das hat man nun von solchen, offenbar lustig gemeinten Aktionen. Weiß man aber nicht. Die verhaltene Häme in der Blogosphähre ist jedenfalls kaum erträglich. (zie)

21 Mai 2007

Alleinstellungswerbung

Das schöne Zitat aus der Zeit vom 16.05.2007 wäre uns doch fast durch die Lappen gegangen:
"Ich habe das Wettbewerbsrecht in den letzten zehn Jahren mehr geprägt als jeder andere Anwalt in Deutschland."
Stammt von dem Kollegen Joachim Steinhöfel, der - wie man uns im Fachanwaltslehrgang kürzlich nochmals vor Augen führte - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Wettbewerbssachen tatsächlich stark bereichert hat. Die Aussage dürfte also von Wettbewerbern schwer anzugreifen sein. (zie)

16 Mai 2007

Yatego ist gegen Abmahnungen

Wie wortfilter berichtet, möchte die Internetplattform Yatego der Gefahr für Onlinehändler, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, zumindest innerhalb der Plattform vorbeugen.

Die dortigen Händler sollen sich vor einer Abmahnung erst an eine dort eingerichtete Schiedsstelle wenden.

Yatego schreibt in einer Rundmail an seine Mitglieder:
"Das Ziel von Yatego ist die Bildung einer "Starken Gemeinschaft", aus vielen einzelnen Anbietern, um im heutigen Wettbewerb gemeinsam bestehen zu können. Einer der wichtigsten Punkte in unserer Philosophie ist die angemessene, freundliche und sachliche Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft. Unserer Meinung nach, steht das Mittel der Abmahnung, ohne vorherige sonstige Kommunikations-Versuche, im Widerspruch zu unserer Philosophie."
Und weiter:
"Deshalb wird in jedem Fall der Abmahnung innerhalb der Yatego-Gemeinschaft geprüft werden, ob der abmahnende Anbieter aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird.
Wussten Sie schon? Es muss nicht immer gleich die anwaltliche Abmahnung sein! Weisen Sie Ihren Mitbewerber freundlich auf ein vermeintliches Fehlverhalten hin und fordern ihn auf entsprechende Änderungen vorzunehmen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle werden Sie damit Erfolg haben!"
Insbesondere der letzte Hinweis ist begrüßenswert. Denn wir wissen aus der täglichen Praxis, dass viele Leute meinen, eine Abmahnung sei nur mit Anwalt möglich. Ab und zu werden auch anonyme Aufträge an uns herangetragen, Verstöße in unserem Namen abzumahnen, um dem Betroffenen "eins auszuwischen". Das ist natürlich alles grober Unfug.

Eine Abmahnung muss durch den Betroffenen ausgesprochen werden. Dies kann auch kostengünstig ohne Anwalt geschehen. Die Aufforderung, den gerügten Wettbewerbsverstoß abzustellen, ist und bleibt jedoch eine Abmahnung.

Hierin liegt auch das kritisierenswerte des ansonsten löblichen Appells von yatego:

Es dürfte rechtlich bedenklich sein, den Mitgliedern eines Marktplatzes das einzig probate Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung - die Abmahnung - unter Androhung des Ausschlusses aus der Gemeinschaft verbieten zu wollen. Denn ein "freundlicher Hinweis auf vermeintliches Fehlverhalten und die Aufforderung entsprechende Änderungen vorzunehmen" ist meist nichts anderes. Eine Abmahnung muss nicht unfreundlich und im Befehlston gehalten sein, um wirksam zu sein.

Darüber hinaus hängt für viele unternehmerische Anbieter - zumindest auf der eBay-Plattform - die Existenz an den dort eingestellten Angeboten. Der Aufruf "Habt Euch alle lieb!" funktioniert dementsprechend nur, wenn es nicht ums Geld geht. Und darum geht es meistens. Auch für Yatego. (la)

15 Mai 2007

Die Analge

Das hat man davon, wenn man Schriftsätze selber tippt und erst auf der Faxbestätigung sieht, dass man die eine Taste wieder mal ungeduldig vor der anderen gedrückt hat. Das ganze freilich gleich zweimal:

"Der Analge können Sie entnehmen, dass unser Madnat einen Dauerauftrag eingerichtet hat."

Glückwunsch. Fehlt noch, dass man die First versäumt und dann eine Kalge am Hals hat. Ich sollte einen Schreibmaschinenkurs machen. (zie)

11 Mai 2007

Das LG Paderborn zum Rechtsmissbrauch: Dümmer gehts nimmer

Als im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht tätiger Anwalt hat man vornehmlich mit den Landgerichten der "Hochburgen" des Wettbewerbsrechts wie Köln, Düsseldorf, Hamburg, München und Berlin zu tun. Insgesamt gibt es in Deutschland jedoch laut Wikipedia 116 Landgerichte, die zur Beurteilung von Wettbewerbsverstößen im Internet theoretisch zuständig wären.

Daher fragt man sich manchmal, was die Landgerichte Zwickau oder Deggendorf oder aber auch Paderborn wohl zu der einen oder anderen wettbewerbsrechtlichen Fragestellung meinen könnten. Nicht, dass man dort grundsätzlich keine Ahnung hätte. Es passiert aber dort schon einmal, dass man in spezialgesetzlichen Fragen aufgrund mangelnder Praxis nicht immer ganz auf der Höhe ist und groteskte Ansichten hat.

Zu zweifelhafter Berühmtheit hat es diesbezüglich inzwischen wohl das Landgericht Paderborn gebracht.

Nachdem sich die 6. Kammer dort schon in Bezug auf eine Entscheidung, die sich unter anderem mit der Widerrufsfrist auf der eBay-Plattform beschäftigte, nicht gerade rühmlich hervorgetan hatte, schießt die 7. Kammer des LG Paderborn mit Ihrer Entscheidung zum Rechtsmissbrauch (Landgericht Paderborn, Urt. v. 03.04.2007, Az. 6 O 70/06) nun den Vogel ab.

Das Gericht hatte über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, mit dem einem Mitbewerber die Verwendung einer Widerrufsfrist von 2 Wochen statt 1 Monat auf der eBay-Plattform verboten werden sollte. In der Sache also eigentlich ein alter Hut.

Das Landgericht Paderborn hat den Antrag jedoch mit der Begründung nicht erlassen, es handele sich dabei um rechtsmissbräuchliches Vorgehen:
"Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen."
Man müsste lachen, wenn es nicht so traurig wäre.

Da haben sich doch Unternehmen mit Rechtsanwälten "verbündet", um die Einhaltung wettbewerbsrechtlich relevanter Vorschriften bei Mitbewerbern einzufordern. Man könnte die "Verbündung" auch gewöhnlich "Mandat" nennen. Das wäre aber natürlich etwas fad. Auch den Umstand, dass die Antragsstellerin ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, also ohne die Produktion immenser Kosten dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben hat, den Fall außergerichtlich beizulegen, ignoriert das Gericht. Das passt ja auch nicht so ganz zu dem vom Gericht gezeichneten Schreckensbild.

Die Rechtsmissbrauchsthese untermauert das Gericht mit dem Hinweis, dass
(...) auf der Internetseite pc-special zu lesen sei, dass die die als recht abmahnfreudig bekannte Antragstellerin jetzt dazu übergegangen sei, auch Händler abzumahnen, die über www.amazon.de Elektronikwaren verkaufen.
Hört, hört! Die eBay-Abmahnwelle kennt man beim LG Paderborn wohl schon und billigt sie zähneknirschend, aber bei amazon hört der Spaß auch in Paderborn auf!

Dem unfreiwilligen humoristischen Höhepunkt nähern sich die Ausführungen des Gerichts hiermit
"Der Inhalt dieser Akte bestätigt auch die Behauptung der Beklagten, dass man bei der Antragstellerin und ihren Anwälten im Massengeschäft den Überblick verloren hat. So heißt es nämlich in dieser Sache in der Klageerwiderung der Rechtsanwälte ... vom 22. März 2007 dass man mit gleicher Post Hauptsacheklage vor dem Landgericht Berlin erhoben habe. Die beigefügte Abschrift der Unterlassungsklage ist freilich adressiert an das Landgericht Hamburg."
Genial: ein Schreibfehler des Anwalts belegt die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens seines Mandanten. Anderen Anwälten außerhalb dieser Kreise passiert das nämlich nicht.

Innerhalb des großen Finales entblödet sich das Gericht nicht, das folgende zu Papier zu bringen
"Ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einigem Nachdenken sollte es ihr klar sein, dass sie keine Grafikkarte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin oder des OLG Hamburg anpasst."
Ich weiß nicht, wie es Anderen geht. Mir fehlen bei einem solchen Blödsinn die Worte. Natürlich nicht, weil man diesen Quatsch nicht täglich in anwaltlichen Schriftsätzen lesen würde. Auch nicht, weil Richter immer unfehlbar sein müssen. Aber bei Unsinn in solcher Menge verliere ich meinen Glauben.

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Die rechtsmissbräuchliche Durchsetzung von Ansprüchen ist zu recht unzulässig und gehört unterbunden. Aber bitte nicht so. Das Gesetz und die entsprechenden Kommentierungen stellen genaue Vorgaben zur Verfügung, unter welchen Umständen, ein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich gilt.

Ein Indiz dafür (für eine Missbräuchlichkeit, Anm. des Verf.) ist zum Beispiel nicht schon eine umfangreiche Abmahntätigkeit (OLG Köln GRUR 1993, 571; OLG München NJWE-WettbR 1998, 29, 30), (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 8, Rn. 4.12).

Man kann nur hoffen, dass die Entscheidung, wie auch die ähnliche des LG München, der nächsten Instanz zur Aufhebung vorgelegt wird. Falls nicht, wäre der einzige Trost, dass man nun eine Anleitung hätte, wie es nicht funktionieren darf.

Schliesslich der Hinweis: unsere Kanzlei hatte mit dem Fall nichts zu tun. (la)

10 Mai 2007

So schnell kann es gehen: LG Hanau zur Gewerblichkeit bei eBay

Nach Ansicht des Landgerichts Hanau (Urteil v. 28.09.2006, Az: 5 O 21/06) reichen schon 25 eBay-Bewertungen in zwei Monaten für die Annahme gewerblichen Handelns.

Was war los? Ein Konkurrent wollte einem eBay Mitglied untersagen, ohne Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung bei eBay zu handeln. Dessen Einwand, er handele nur "privat", ließ das Gericht dabei nicht gelten.

Das kürzlich veröffentlichte Urteil ist unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten im Ergebnis nachvollziehbar, auch wenn sich das Gericht bei der Begründung etwas verbiegt. So prüft es nicht etwa die Wettbewerbereigenschaft des angegriffenen Konkurrenten unter dem Gesichtspunkt unternehmerischen Handelns (§ 14 BGB) sondern betrachtet isoliert das darin enthaltene Merkmal der "Gewerblichkeit" und wirft dabei Probleme auf, die in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung überhaupt keine Rolle spielen: so ist es etwa völlig egal, ob man als Unternehmer Gewinne ezielen will oder nicht.

Seltsam mutet auch die Auseinandersetzung mit angeblichen Vorgaben der Wettbewerbszentrale über die Kriterien der Gewerblichkeit bei eBay an. Sicher ist es nicht so - wie der Beklagte aber wohl in diesem Verfahren weismachen wollte - dass es Aufgabe der Wettbewerbszentrale sei,

"unbestimmte Rechtsbegriffe zu definieren und die Gerichte [seien] an diese Definition gebunden"
Dass das Gericht auf solchen Unsinn überhaupt eingeht erinnert an das seltsame Urteil des Landgerichts Coburg, das seinerzeit eBay die Auslegung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften überlassen wollte.

Fazit:
Das Urteil reiht sich nahtlos ein in die uneinheitliche Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft auf der eBay-Plattform. Jeder scheinbar "private" Händler sollte wissen, dass es ihm meist weder hilft, sich bei eBay selbst als "privat" einzustufen, noch im Prozess die Wettbewerbereigenschaft zu bestreiten. Wer regelmäßig verkauft, wird regelmäßig vom Wettbewerbsrecht erfasst sein. So einfach ist das. (zie)

Relevante Fehler werden bedauert

In einer für die Mandantin traurigen Sache soll ein Versäumnisurteil ins Ausland zugestellt werden - seit einem halben Jahr. Auf Nachfrage schreibt uns das Gericht:

"[...] Dies bedeutet folgendes:
- Entweder wurde das Versäumnisurteil beim erstmaligen Übersenden formlos übersandt und ist deshalb in der Wachstmeisterei nicht registriert
- oder das Versäumnisurteil wurde tatsächlich gar nicht versendet
- oder das Versäumnisurteil wurde formgerecht übersendet, aber die Registrierung ist versehentlich unterblieben. [...]"


Ich überlege, welche dieser Alternativen der Mandantin am meisten zusagt. Außerdem quält einen die Tatsache, dass es das Urteil wahrscheinlich nicht mal über die Grenze geschafft hat, wo die Probleme erfahrungsgemäß erst anfangen. Da tröstet nicht einmal der nette Satz der Richterin:

"Sofern im Gericht ein relevanter Fehler unterlaufen sein sollte, wird dies sehr bedauert".
(zie)

08 Mai 2007

Meinungsfreiheit wieder am Ende?

Schaut man sich in der Bloggerwelt derzeit um, fühlt man sich zurückversetzt in die Zeiten der Unruhe um das "Heise-Urteil". So soll das Landgericht Hamburg in Sachen "Supernature", (Az 324 O 600/06) mal wieder ein Urteil gefällt haben, das nicht nur im Widerspruch zur gesamten sonstigen Rechtsprechung steht sondern auch die Meinungsfreiheit in Deutschland weiter zurückdrängt.

Worum ging es? Ein Forenbetreiber wurde offenbar für die Beiträge eines Dritten zur Verantwortung gezogen. Darüber, ob das Urteil sachlich und rechtlich richtig ist, wollen wir uns heute ausnahmsweise einmal nicht äußern.

Eine Sache verblüfft aber: Fast alle, die dieses Urteil kritisieren, stürzen sich darauf, dass ein Betreiber eines Internetforums nach dem "Supernature"-Urteil nun auch ohne Kenntnis für fremde Beiträge hafte. Indes findet sich aber auch an gar keiner Stelle dieses Urteils irgendein Hinweis, der diesen Schluss zulässt. Es bleibt schlicht und einfach offen, ob der Forenbetreiber von den rechtswidrigen Beiträgen Kenntnis hatte. Natürlich ist es möglich, dass er sie nicht hatte. Vielleicht war es zwischen den Parteien auch gar nicht streitig. Es ist auch misslich, dass das Urteil keine Auführungen zu den Prüfungspflichten des Forenbetreibers enthält. Da dies durch das Gericht aber nicht festgestellt wurde, kann man aus dem Urteil auch keine Schlüsse für die Forenhaftung, die Rechtsprechung oder die Meinungsfreiheit insgesamt ziehen.

Auch kann man dem Urteil keinen Widerspruch zu "der Rechtsprechung des BGH" entnehmen. Fest steht, dass der Bundesgerichtshof in einem brandneuen Urteil, das nach unserer Kenntnis im Volltext mit Begründung noch nirgendwo veröffentlicht worden ist, die Verantwortlichkeit von Forenbetreibern strenger ausgestaltet hat, als es bisher - etwa vom Oberlandesgericht Düsseldorf - getan wurde. Insgesamt zeichnet sich eine vernünftige Tendenz ab, bei "anonymen" Rechtsverletzungen jedenfalls denjenigen (NUR für den Unterlassungsanspruch des Geschädigten) zur Verantwortung zu ziehen, der wenigstens mittelbar zur Störung beigetragen hat. Das entspricht den althergebrachten Grundsätzen der Störerhaftung. Sonst müssten anonyme Beleidigungen, Verleumdungen und Boykotte in alle Ewigkeit von den Geschädigten geduldet werden. Dass solche hier vorlagen hat indes noch keiner bezweifelt.

Heraus kommt mal wieder ein Urteil, dass auf alle nur denkbaren Sachverhalte bezogen und maßlos überschätzt wird. Das ist wahrscheinlich aus dem Umstand abzuleiten, dass es sich wieder einmal um eine spendenfinanzierte "Wollen-wir-doch-mal-sehen"-Klage handelte, die Grundsatzbedeutung für sich in Anspruch nimmt. Eigentlich zu unwichtig, um veröffentlicht zu werden. (zie)

Siehe hierzu ein lesenswertes Interview von RA Möbius in der ZEIT und eine differenziertere Betrachtung über das Urteil von Telemedicus.

07 Mai 2007

Jetzt steht es fest: Alle Shops auf eBay wettbewerbswidrig

Am 04.10.2006 hatte das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 15.02.2007 - Az.: 3 U 253/06) bereits darauf hingewiesen, dass die Übersichtsseite "Bildergalerie" der eBay-Shops den Vorgaben der Preisangabenverordnung nicht gerecht werden dürfte. Wir berichteten.

In Bezug auf das damalige Urteil gab eBay zunächst Entwarnung in einer bei wortfilter abrufbaren Stellungnahme. eBay war der Ansicht, dass sich die Wettbewerbswidrigkeit nur für den dortigen Einzelfall ergebe, bei dem eine Internetdomain direkt auf den eBay-Shop umleitete. Eine generelle Rechtswidrigkeit der Gestaltung der eBay-Shops lasse sich daraus nicht entnehmen.

So schrieb eBay:
"Beide Entscheidungen lassen die Auslegung zu, dass eine Verletzung der Vorschriften der PreisangabenVO lediglich in der besonderen Fallkonstellation der Weiterverlinkung des eBay-Shops gesehen wird. Angesichts der momentanen Rechtsunsicherheit werden wir überlegen, ob und ggf. wie wir die Darstellung von Preisen auf der eBay-Website zukünftig anpassen werden, um auch in ungewöhnlichen Fallkonstellationen unseren Nutzern Rechtssicherheit zu geben."
Diese Entwarnungsmitteilung entpuppt sich - wie wir bereits im März vermuteten - als verzweifelter Versuch, das Ausmaß der Katastrophe für alle eBay-Shopinhaber zu verschleiern.

Unserer Kanzlei liegt nunmehr nämlich ein brandaktueller Beschluss des Landgerichts Hamburg (Landgericht Hamburg, Beschl. v. 19.04.2007, Az. 315 O 296/07) vor, der klarstellt, dass selbstverständlich ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auch dann vorliegt, wenn der Shop bei eBay lediglich "normal" betrieben wird.

Fazit:
eBay sollte nun also endlich sein Versprechen wahr machen, durch die Anpassung der Darstellung der Übersichtsseiten für die Shop-Betreiber Abhilfe zu schaffen. Denn diese halten durch ihre monatlichen Provisionszahlung den Laden schliesslich am laufen. Zudem dürfte eine solche Änderung technisch innerhalb kürzester Zeit möglich sein.

Für Betroffene, die in der Zwischenzeit Sicherheit haben möchten, bleibt nur, die entsprechenden Angaben (Mehrwertsteuer und Versandkosten) mit in die Überschrift oder den Untertitel zu nehmen. Das ist zwar nicht gerade Platz sparend bzw. teuer, im Moment aber die einzige Möglichkeit, eine Abmahnung sicher auszuschließen. Zum Beschluss (la)