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Zwar erscheinen die Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können. Konsequenterweise hat das LG Berlin nun diese Rechtssprechung auf die Wertersatzklausel übertragen, obgleich einige Gerichte (wohl fälschlicherweise) meinten, dass die Wertersatzklausel von diesem Problem nicht berührt werde. Entgegen einer - auch unter Anwälten - verbreiteten Auffassung, ist allein die Anzahl von Abmahnungen gerade kein Indiz für Rechtsmissbrauch. - mehr zum Thema: Anwaelte