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Onlinerecht

Zwar erscheinen die Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können. Falls die Kammer Ihre Entscheidung wirklich (nur) auf diese Punkte stützt, dürfte auch diese Entscheidung in der nächsten Instanz keinen Bestand haben. Völlig absurd ist auch der Irrglaube, Rechtsmissbrauch sei durch Abmahnungen mittels "Textbausteinen" belegt. - mehr zum Thema: Onlinerecht