Die Grundlage für einen bindenden Vertragsschluss bilden zwei übereinstimmende Willenserklärungen des Käufers und Verkäufers, das Angebot und die Annahme.
Die Annahme des Verkäufers wird bei der klassischen Auktion durch den so genannten Zuschlag ersetzt. (Ob eBay-Auktionen rechtstechnisch solche Versteigerungen mit Zuschlag darstellen, wird noch genauer zu beleuchten sein.)
In seiner Grundsatzentscheidung (NJW 2002, 363) hat der BGH klargestellt, dass diese Willenserklärungen gemäß §§ 154 ff. im BGB in Form von Gebot und Zuschlag bei Versteigerungen auch durch elektronische Übermittlung, also auch durch „Mausklicks“, abgegeben werden können und folglich wirksam sind. Juristisch interessant ist die Frage, ob es sich beim Einstellen eines Artikels bei eBay um ein verbindliches Kaufangebot handelt, welches durch den Höchstbietenden am Ende der Auktion angenommen wird, oder ob das Einstellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots potentieller Käufer, mit der gleichzeitig erklärten vorweggenommen Annahmeerklärung des nach Zeitablauf bestehende Höchstgebot, darstellt. Was rechtstheoretisch erheblich sein mag, ist in Praxis unerheblich, da einhellig davon ausgegangen wird, dass ein rechtskräftiger Vertrag zustande kommt. In beiden Fällen tritt zudem das Auktionshaus als Vertreter der jeweiligen erklärenden Partei gem. § 164 III BGB auf, da die Erklärungen ja durch das Nutzen der eBay-Seite diesem gegenüber abgegeben werden.
Da es sich bei bestimmten Mausklicks folglich um die Abgabe einer u.U. rechtsverbindlichen Willenserklärung handelt, sollen, bevor auf die näheren Einzelheiten des Vertragsschlusses eingegangen wird, zunächst die sich hieraus ergebenden Probleme erörtert werden.
Im Laufe einer eBay-Transaktion geschieht rechtlich Erhebliches. Es werden vornehmlich so genannte Willenserklärungen zum Beispiel durch das Einstellen eines Artikels aber auch durch die Abgabe eines Gebotes, ausgetauscht.
Grundsätzlich kann es bei der Abgabe von Willenserklärungen in zwei Bereichen zu Problemen kommen. Einmal in der Person des Erklärenden und einmal in der Erklärung selber.
1. Probleme in der Person des Erklärenden Nicht jede Person kann eine Willenserklärung abgeben, die auch rechtlich wirksam ist. Dies liegt daran, dass es Situationen gibt, in denen bestimmte Personenkreise vor ihrem eigenen Handeln geschützt werden müssen. Um dieses zu erreichen, hat der Gesetzgeber die Geschäftsfähigkeit der erklärenden Personen unterteilt, und zwar in eine
- „normale“ volle Geschäftsfähigkeit
- beschränkte Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähigkeit
2. Geschäftsunfähigkeit Es gibt Personen, deren Willenserklärungen sind unter keinen Umständen wirksam. Welche Personen geschäftsunfähig sind, wird in § 104 BGB abschließend geregelt. Geschäftsunfähig sind demnach Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Da Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vom Handel bei eBay durch deren AGB ausgeschlossen sind und dort keinen eigenen Account eröffnen können, kann von ihnen auch keine Willenserklärung abgegeben werden. Daher soll an dieser Stelle nur auf die zweite Alternative eingegangen werden, nämlich auf Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt.
Eine solche krankhafte Störung bedeutet, dass sich anhand eines psychiatrischen Gutachtens irgendein pathologischer Befund erstellen lassen muss. Da sich hierauf bei eBay-Auktionen wohl kaum jemand berufen, geschweige denn Beweis antreten wird, kann auch diese vernachlässigt werden.
Aber auch die Willenserklärungen von normalerweise Geschäftsfähigen können in bestimmten Situationen nichtig sein, nämlich wenn sich die Personen gem. § 105 II BGB bei Abgabe der Willenserklärung in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befinden. Der klassische Fall hierfür ist die Willenserklärung eines Betrunkenen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Zusätzlich zu der im Gesetzestext geforderten vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit muss diese, wie im § 104 BGB auch, die feie Willensbestimmung ausschließen. Im Falle des Betrunkenen erweist sich dieses Erfordernis regelmäßig als schwierig. In Anbetracht der Tatsache, dass Betrunkene ja zumeist auch in der Lage sind, zu entscheiden, ob sie noch ein Bier bestellen oder nach Hause gehen, bedarf es für den Ausschluss der freien Willenbestimmung grundsätzlich mehr als die „normale“ Trunkenheit.
Zudem kommen erhebliche Beweisschwierigkeiten, so dass man das Berufen auf eine solche Nichtigkeit der Willenserklärung wohl kaum antreffen wird.
3. die beschränkte Geschäftsfähigkeit Die beschränkt Geschäftsfähigen stellen ein Mittelding zwischen den voll Geschäftsfähigen und den Geschäftsunfähigen dar. Beschränkt Geschäftsfähig sind gem. §§ 106, 2 BGB Personen, die das Siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Da man einen eBay-Account erst mit 18 Jahren eröffnen kann und demnach auch erst dann dort Willenserklärungen abgeben kann, sind beschränkt Geschäftsfähige von der Abgabe von Willenserklärungen bei EBay ausgeschlossen.
4. volle Geschäftsfähigkeit Die volle Geschäftsfähigkeit stellt den Normalfall dar. Voll geschäftsfähig ist, wer das 18 Lebensjahr vollendet hat (also jeder ab 00.00 Uhr zu Beginn seines 18. Geburtstages) und nicht unter § 105 BGB (s.o.) fällt. Willenserklärungen eines Geschäftsfähigen sind grundsätzlich wirksam und rechtsbindend.
5. Probleme in der Erklärung selbst Außer in der Person des Erklärenden können sich Probleme hinsichtlich des Inhaltes der Erklärung ergeben, welche den Erklärenden unter Umständen zur Anfechtung berechtigen. Beachtlich hierbei sind insbesondere der Inhaltsirrtum, der Erklärungsirrtum, der Eigenschaftsirrtum und der Übermittlungsirrtum.
a. Inhaltsirrtum Ein Inhaltsirrtum gem. § 119 I BGB liegt vor, wenn die Form, in der die Willenserklärung abgegeben wird, aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers etwas anderes aussagt, als der Erklärende eigentlich sagen wollte. Für jeden Juristen bekannt sein dürfte der Trierer Weinversteigerungsfall. Dieser spielte in einer „echten“ Auktion, während derer ein Gast die Hand zum Gruße eines Freundes hob und natürlich prompt den Zuschlag für die gerade laufende Auktion erhielt. Hier wollte der Gast gar kein Gebot abgeben, die äußere Form seines Handelns musste jedoch für einen objektiven Dritten so zu verstehen sein, als wolle er bieten. Der Gast muss folglich seine Willenerklärung gegen sich gelten lassen, ist jedoch berechtigt, diese gem. § 119 I BGB anzufechten. Übertragen auf das Einstellen oder Ersteigern eines Artikels bei EBay wird ein solcher Anfechtungsgrund schwerlich darzulegen sein, da man in beiden Fällen mindestens zweimal die gewählte Option bestätigen muss, bevor die Erklärung endgültig abgegeben wird. Dass ein Artikel eingestellt oder ersteigert wird, ohne dass dies auch von der jeweils ausführenden Person erkannt wird, ist demnach so gut wie ausgeschlossen.
b. Erklärungsirrtum Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende weiß, dass er etwas rechtlich Erhebliches erklärt, sich jedoch verschreibt oder verspricht. Dies kann beim Einstellen eines Artikels geschehen, indem der Käufer z.B. 19,- Euro statt der beabsichtigten 91,- Euro eingibt, oder 10,- Euro statt 100,- Euro. Auch die Eingabe eines falschen Sofortkaufpreises kann einen solchen Erklärungsirrtum darstellen. Ebenso verhält es sich bei der Gebotsabgabe, wenn man z.B. als Höchstgebot 100,- Euro statt der beabsichtigten 10,- Euro eingibt. Ein solcher Erklärungsirrtum berechtigt den Erklärenden zur Anfechtung, wenn er die Erklärung in der Form „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte“. Gefordert wird also eine Gewisse Erheblichkeit. Diese Erheblichkeit liegt im Ermessen des Gerichtes, wird jedoch in den Fällen, in denen z.B. 10,1 Euro statt 10,- Euro erklärt wurde, zu verneinen sein.
c. Übermittlungsirrtum Gem. § 119 II BGB ist des Weiteren zur Anfechtung berechtigt, wer sich bei Abgabe der Erklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache geirrt hat. Als verkehrswesentliche Eigenschaften eines Kaufgegenstandes kommen „alle solchen tatsächliche und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, ……..beschreiben“.
d. Arglistige Täuschung Ferner ist der Erklärende zur Anfechtung berechtigt, wenn er durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wurde. Eine Täuschung ist die bewusste Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Ist derjenige, der den Irrtum herbeiführt, selber von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt, scheidet eine Täuschung aus. Hierfür reicht jedoch nicht aus, dass derjenige Angaben „ins Blaue hinein“ macht. (à Auktionsseite) Ferner muss die Täuschung arglistig sein, d.h. die Herbeiführung der irrtümlichen Willenserklärung musste gerade bezweckt gewesen sein. Diese Konstellation ist beim Einstellen eines Artikels wohl kaum vorstellbar. Es wird sich wohl kaum einer die Mühe machen, einen anderen durch Täuschung zum Einstellen eines Artikels zu bewegen, um diesen dann selber zu ersteigern. Einfacher wäre es in diesem Fall, dies ohne eBay zu tun und den Gegenstand durch Täuschung direkt von ihm zu erwerben, was jedoch dann nicht mehr in dieses Buch gehört. Öfter vorkommen dürfte der umgekehrte Fall, in welchem der Verkäufer bewusst durch falsche Angaben die Käufer zur Abgabe der Gebote bewegt. War in diesem Fall die Täuschung kausal ( causa, lat. = Grund) für die Abgabe der Willenserklärung, steht dem Getäuschten ein Anfechtungsrecht zu.